Anrechnung von Feiertagen bei der Abrechnung von Urlaubsansprüchen

Zur Anrech­nung von Fei­er­ta­gen bei der Abrech­nung von Urlaubs­an­sprü­chen gilt seit Janu­ar 2018 Folgendes:

  1. Der Dienst an einem evan­ge­li­schen Fei­er­tag führt nicht zu einem Anspruch einer evan­ge­li­schen Pfar­re­rin oder eines evan­ge­li­schen Pfar­rers auf einen frei­en Tag als Aus­gleich. Evan­ge­li­sche Fei­er­ta­ge sind für Pfar­re­rin­nen und Pfar­rer Arbeits­ta­ge, da Ver­kün­di­gung und Seel­sor­ge an die­sen Tagen ihr Beruf ist.
  2. An einem katho­li­schen Fei­er­tag (Fron­leich­nam und Aller­hei­li­gen) sowie an einem staat­li­chen Fei­er­tag (1. Janu­ar, 1. Mai, 3. Okto­ber) haben auch Pfar­re­rin­nen und Pfar­rer dienst­frei. Sie müs­sen aber trotz­dem ihre Erreich­bar­keit gewähr­leis­ten. Müs­sen sie an die­sem Tag einen ein­zel­nen Dienst tun, ist die­se Zeit durch Frei­zeit aus­zu­glei­chen. Nimmt eine Pfar­re­rin oder ein Pfar­rer an die­sem Tag Urlaub, wird die­ser Tag nicht beim Abzug der Urlaubs­ta­ge mitgerechnet.

Es ist dar­auf zu ach­ten, dass Pfar­re­rin­nen und Pfar­rer ihren Urlaub in Anspruch neh­men und die­ser nicht ver­fällt. Hier­zu wei­sen wir dar­auf hin, dass nach § 2 der Urlaubs­ver­ord­nung für Pfar­re­rin­nen und Pfar­rer i. V. m. § 19 Abs. 2 der Frei­stel­lungs- und Urlaubs­ver­ord­nung NRW der Urlaub ver­fällt, der nicht inner­halb von 15 Mona­ten nach dem Ende des Urlaubs­jah­res in Anspruch genom­men wor­den ist.

Kir­chen­ober­rechts­rat Dirk Heuing