Nachdem der Geschäftsführende Ausschuss des Westfälischen Theologinnenkonventes (GA WTK) und der Pfarrverein in ausführlichen Stellungnahmen zum PfDG.EKD im Februar 2011 dieses im Grundsatz zustimmend zur Kenntnis genommen haben als einen Weg in die richtige Richtung auf Vereinheitlichung der unterschiedlichen Gesetzeslage in den einzelnen Gliedkirchen, nehmen wir nun Stellung zum Ausführungsgesetz zum PfDG.EKD in der EKvW.
Zunächst gilt hier die grundsätzliche Begrüßung der gebotenen Kürze, die darin zum Ausdruck kommt, dass nicht von allen zahlreichen (über 40!) Öffnungsklauseln Gebrauch gemacht wird. Mit der Beschränkung auf 18 Paragrafen wird auf die Spezifika des bislang in Geltung befindlichen PfDG.EKU zurückgegriffen und der besonderen Situation in der EKvW Rechnung getragen.
Diesem Anliegen stimmen der PV und der GA WTK im Grundsatz zu.
Zum Gesetz im Einzelnen:
§ 1: Die eindeutige Zuordnung der Zuständigkeit bei Dienstaufsicht und dienstrechtlichen Entscheidungen wird zustimmend zur Kenntnis genommen. Damit wird Eindeutigkeit für die Pfarrerinnen und Pfarrer im Dienstgefüge erzielt.
§ 3: Positiv bewerten wir die Beibehaltung der Ordination während des Probedienstes. Damit wird ihre besondere Bedeutung hervorgehoben, die nicht mit einer Installation in eine Pfarrstelle unmittelbar verbunden ist.
§ 4: Ausdrücklich begrüßen wir die Anhebung des Eintrittsalters in den Probedienst in Angleichung an das Recht der Beamtinnen und Beamten des Landes NRW. Damit ist eine andauernde Forderung des PV erfüllt.
Es ist zu überlegen, ob die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit in diesem Zuge schon nach einem Jahr möglich ist, damit Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst die Möglichkeit haben, direkt nach dem Probedienst eine reguläre Pfarrstelle anzutreten (Rückkehr zur alten westfälischen Regelung).
§ 5: In diesem sehen wir eine „Verschärfung« des Dienstrechts, die in Angleichung an das PfDG.EKD nachvollziehbar ist. Auch früher waren nach PfDG.EKU (§3a des Westf. Ausführungsgesetztes zu § 21 Abs. 4) Entlassungen nach vier Probedienstjahren ohne Begründung eines Dienstverhältnisses auf Lebenszeit möglich („Kann-Vorschrift«). Diese fand aber auf Grund der besonderen Personalsituation in der EKvW keine Anwendung.
Angesichts der gegenwärtigen Personalentwicklung und des zu erwartenden Pfarrmangels empfehlen wir, klare Kriterien im Hinblick auf eine mögliche Entlassung zu entwickeln.
§ 7: lässt mit dem Begriff „im Rahmen der Zumutbarkeit« ein Bemühen erkennen, der pfarramtliche Realität (Belastung / Überbelastung) stärker Rechnung zu tragen.
§ 8: Mit der weitgehenden Übernahme der bislang geltenden §§ 27 und 75 PfDG.EKU und
§ 3b AG PfDG.EKU sind wir auf Grund der besonderen Situation in der EKvW (Strukturver-
änderungen, Personalplanungsfragen) einverstanden. So können langfristig „Gestaltungsmög-
lichkeiten« durch befristete Pfarrstellen erhalten werden
§ 8 bietet die Möglichkeit Arbeitsbereiche, die zurzeit durch Entsendungsdienststellen abgedeckt werden, in zwar befristete, aber reguläre Pfarrstellen zu überführen. Vor dem Hintergrund des überdurchschnittlich hohen Frauenanteils im Entsendungsdienst, der gegenüber dem Wahlpfarramt das deutlich schlechter gestellt Dienstverhältnis ist, eröffnet § 8 also eine Möglichkeit zur Verbesserung der Geschlechtergerechtigkeit im Pfarramt.
§ 9: sehen wir wiederum die Anlehnung an das „Beamtenrecht« des Landes NRW und damit eine deutliche Positionierung (bes. Abs. 2) der Landeskirche. Es lässt eine klare Befürwortung der Elternzeitregelung erkennen und eine familienfreundliche Stellungnahme insgesamt.
[Allerdings möchten wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass für schwangere Pfarrerinnen weitere Fragen des Mutterschutzes und damit des Versicherungsschutzes bisher nicht eindeutig geklärt sind (Abendtermine etc.).]
§ 11: Mit der „Stärkung« des Landeskirchenamtes bei Versetzungsverfahren nach §§ 80, §117 PfDG.EKD wird eine erweiterte Rechtsschutzmöglichkeit für betroffene Pfarrerinnen und Pfarrer hergestellt, die ‑wenn auch in anderer Form (Berufungskammer etwa)- der PV seit
längerem gefordert hat. Hier hoffen wir auf die Chance einer größeren Gerechtigkeitspraxis gegenüber Betroffenen,
§ 12: Mit den Ausführungen zur Vorruhestandsregelung wird dem Landessynodenbeschluss von 2011 Rechnung getragen. In der Zukunft wird es darauf ankommen, diese Möglichkeit
— auch mit den besonderen „Tücken« wie finanziellen Einbußen nach ruhegehaltsfähiger Dienstzeitermittlung, Dienstzeitverlängerung auf 67 Jahre — verständlich zu kommunizieren.
§ 17: Findet die Zustimmung des GA WTK und des PV, da zum einen in Abs. 2 die Verlässlichkeit des begründeten Dienstverhältnisses erkennbar wird und zum anderen in Abs. 3 eine ständige Forderung des PV eingelöst wird.
Aufgrund des großen Anteils von Frauen im Entsendungsdienst bedeutet Abs. 3 einen Beitrag zur Geschlechtergerechtigkeit.
Abschließend sei erwähnt, dass der PV und der GA WTK es begrüßen, dass von der Möglichkeit ergänzender Regelungen insbesondere zu § 39 PfDG.EKD im AG kein Gebrauch gemacht wird. Landläufig führt gerade dieser Paragraf zu kontroversen Diskussionen in einzelnen Gliedkirchen, die nicht immer weiterführend sind. Wir sind gut beraten, auch hier unsere presbyterial-synodale Grundordnung durchzuhalten und damit den Anstellungsträgern den Raum zu eröffnen, mit Situationen in besonderen Fällen verantwortlich umzugehen und zu entscheiden.