Stellungnahme des Vorstandes des westfälischen Pfarrverein und des Geschäftsführenden Ausschusses des Westfälischen Theologinnenkonventes zum Entwurf des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz EKD

Nach­dem der Geschäfts­füh­ren­de Aus­schuss des West­fä­li­schen Theo­lo­gin­nen­kon­ven­tes (GA WTK) und der Pfarr­ver­ein in aus­führ­li­chen Stel­lung­nah­men zum PfDG.EKD im Febru­ar 2011 die­ses im Grund­satz zustim­mend zur Kennt­nis genom­men haben als einen Weg in die rich­ti­ge Rich­tung auf Ver­ein­heit­li­chung der unter­schied­li­chen Geset­zes­la­ge in den ein­zel­nen Glied­kir­chen, neh­men wir nun Stel­lung zum Aus­füh­rungs­ge­setz zum PfDG.EKD in der EKvW.

Zunächst gilt hier die grund­sätz­li­che Begrü­ßung der gebo­te­nen Kür­ze, die dar­in zum Aus­druck kommt, dass nicht von allen zahl­rei­chen (über 40!) Öff­nungs­klau­seln Gebrauch gemacht wird. Mit der Beschrän­kung auf 18 Para­gra­fen wird auf die Spe­zi­fi­ka des bis­lang in Gel­tung befind­li­chen PfDG.EKU zurück­ge­grif­fen und der beson­de­ren Situa­ti­on in der EKvW Rech­nung getragen.

Die­sem Anlie­gen stim­men der PV und der GA WTK im Grund­satz zu.

Zum Gesetz im Einzelnen:

§ 1: Die ein­deu­ti­ge Zuord­nung der Zustän­dig­keit bei Dienst­auf­sicht und dienst­recht­li­chen Ent­schei­dun­gen wird zustim­mend zur Kennt­nis genom­men. Damit wird Ein­deu­tig­keit für die Pfar­re­rin­nen und Pfar­rer im Dienst­ge­fü­ge erzielt.

§ 3: Posi­tiv bewer­ten wir die Bei­be­hal­tung der Ordi­na­ti­on wäh­rend des Pro­be­diens­tes. Damit wird ihre beson­de­re Bedeu­tung her­vor­ge­ho­ben, die nicht mit einer Instal­la­ti­on in eine Pfarr­stel­le unmit­tel­bar ver­bun­den ist.

§ 4: Aus­drück­lich begrü­ßen wir die Anhe­bung des Ein­tritts­al­ters in den Pro­be­dienst in Anglei­chung an das Recht der Beam­tin­nen und Beam­ten des Lan­des NRW. Damit ist eine andau­ern­de For­de­rung des PV erfüllt.
Es ist zu über­le­gen, ob die Zuer­ken­nung der Anstel­lungs­fä­hig­keit in die­sem Zuge schon nach einem Jahr mög­lich ist, damit Pfar­re­rin­nen und Pfar­rer im Pro­be­dienst die Mög­lich­keit haben, direkt nach dem Pro­be­dienst eine regu­lä­re Pfarr­stel­le anzu­tre­ten (Rück­kehr zur alten west­fä­li­schen Regelung).

§ 5: In die­sem sehen wir eine „Ver­schär­fung« des Dienst­rechts, die in Anglei­chung an das PfDG.EKD nach­voll­zieh­bar ist. Auch frü­her waren nach PfDG.EKU (§3a des Westf. Aus­füh­rungs­ge­setz­tes zu § 21 Abs. 4) Ent­las­sun­gen nach vier Pro­be­dienst­jah­ren ohne Begrün­dung eines Dienst­ver­hält­nis­ses auf Lebens­zeit mög­lich („Kann-Vor­schrift«). Die­se fand aber auf Grund der beson­de­ren Per­so­nal­si­tua­ti­on in der EKvW kei­ne Anwendung.
Ange­sichts der gegen­wär­ti­gen Per­so­nal­ent­wick­lung und des zu erwar­ten­den Pfarr­man­gels emp­feh­len wir, kla­re Kri­te­ri­en im Hin­blick auf eine mög­li­che Ent­las­sung zu entwickeln.

§ 7: lässt mit dem Begriff „im Rah­men der Zumut­bar­keit« ein Bemü­hen erken­nen, der pfarr­amt­li­che Rea­li­tät (Belas­tung / Über­be­las­tung) stär­ker Rech­nung zu tragen.

§ 8: Mit der weit­ge­hen­den Über­nah­me der bis­lang gel­ten­den §§ 27 und 75 PfDG.EKU und
§ 3b AG PfDG.EKU sind wir auf Grund der beson­de­ren Situa­ti­on in der EKvW (Struk­tur­ver-
ände­run­gen, Per­so­nal­pla­nungs­fra­gen) ein­ver­stan­den. So kön­nen lang­fris­tig „Gestal­tungs­mög-
lich­kei­ten« durch befris­te­te Pfarr­stel­len erhal­ten werden
§ 8 bie­tet die Mög­lich­keit Arbeits­be­rei­che, die zur­zeit durch Ent­sen­dungs­dienst­stel­len abge­deckt wer­den, in zwar befris­te­te, aber regu­lä­re Pfarr­stel­len zu über­füh­ren. Vor dem Hin­ter­grund des über­durch­schnitt­lich hohen Frau­en­an­teils im Ent­sen­dungs­dienst, der gegen­über dem Wahl­pfarr­amt das deut­lich schlech­ter gestellt Dienst­ver­hält­nis ist, eröff­net § 8 also eine Mög­lich­keit zur Ver­bes­se­rung der Geschlech­ter­ge­rech­tig­keit im Pfarramt.

§ 9: sehen wir wie­der­um die Anleh­nung an das „Beam­ten­recht« des Lan­des NRW und damit eine deut­li­che Posi­tio­nie­rung (bes. Abs. 2) der Lan­des­kir­che. Es lässt eine kla­re Befür­wor­tung der Eltern­zeit­re­ge­lung erken­nen und eine fami­li­en­freund­li­che Stel­lung­nah­me insgesamt.
[Aller­dings möch­ten wir an die­ser Stel­le dar­auf hin­wei­sen, dass für schwan­ge­re Pfar­re­rin­nen wei­te­re Fra­gen des Mut­ter­schut­zes und damit des Ver­si­che­rungs­schut­zes bis­her nicht ein­deu­tig geklärt sind (Abend­ter­mi­ne etc.).]

§ 11: Mit der „Stär­kung« des Lan­des­kir­chen­am­tes bei Ver­set­zungs­ver­fah­ren nach §§ 80, §117 PfDG.EKD wird eine erwei­ter­te Rechts­schutz­mög­lich­keit für betrof­fe­ne Pfar­re­rin­nen und Pfar­rer her­ge­stellt, die ‑wenn auch in ande­rer Form (Beru­fungs­kam­mer etwa)- der PV seit
län­ge­rem gefor­dert hat. Hier hof­fen wir auf die Chan­ce einer grö­ße­ren Gerech­tig­keits­pra­xis gegen­über Betroffenen,

§ 12: Mit den Aus­füh­run­gen zur Vor­ru­he­stands­re­ge­lung wird dem Lan­des­syn­oden­be­schluss von 2011 Rech­nung getra­gen. In der Zukunft wird es dar­auf ankom­men, die­se Möglichkeit
 — auch mit den beson­de­ren „Tücken« wie finan­zi­el­len Ein­bu­ßen nach ruhe­ge­halts­fä­hi­ger Dienst­zeit­er­mitt­lung, Dienst­zeit­ver­län­ge­rung auf 67 Jah­re — ver­ständ­lich zu kommunizieren.

§ 17: Fin­det die Zustim­mung des GA WTK und des PV, da zum einen in Abs. 2 die Ver­läss­lich­keit des begrün­de­ten Dienst­ver­hält­nis­ses erkenn­bar wird und zum ande­ren in Abs. 3 eine stän­di­ge For­de­rung des PV ein­ge­löst wird.
Auf­grund des gro­ßen Anteils von Frau­en im Ent­sen­dungs­dienst bedeu­tet Abs. 3 einen Bei­trag zur Geschlechtergerechtigkeit.

Abschlie­ßend sei erwähnt, dass der PV und der GA WTK es begrü­ßen, dass von der Mög­lich­keit ergän­zen­der Rege­lun­gen ins­be­son­de­re zu § 39 PfDG.EKD im AG kein Gebrauch gemacht wird. Land­läu­fig führt gera­de die­ser Para­graf zu kon­tro­ver­sen Dis­kus­sio­nen in ein­zel­nen Glied­kir­chen, die nicht immer wei­ter­füh­rend sind. Wir sind gut bera­ten, auch hier unse­re pres­by­te­ri­al-syn­oda­le Grund­ord­nung durch­zu­hal­ten und damit den Anstel­lungs­trä­gern den Raum zu eröff­nen, mit Situa­tio­nen in beson­de­ren Fäl­len ver­ant­wort­lich umzu­ge­hen und zu entscheiden.