Zunächst danken wir für die Zusendung der Vorlage der „Gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der Predigerinnen und Prediger« zwecks Stellungnahme des PV.
In der gebotenen Kürze hat sich der Vorstand des PV in seiner Sitzung am 10.02.2014 mit den vorgesehenen grundlegenden Änderungen befasst. Sowohl die hier erfolgte Angleichung an das neue PfDG.EKD als auch der Abgleich mit dem Dienstrechtsanpassungsgesetz NRW und damit die Orientierung am Übergeleiteten Besoldungsgesetz für das Land NRW (ÜBesG NRW) und Beamtenversorgungsgesetz für das Land NRW (LBeamtVG NRW) ‑traditionell für die Landeskirchen NRW üblich — wird grundsätzlich zustimmend zur Kenntnis genommen. Damit wird u. a. im voraus von den zu erwartenden Öffnungsklauseln des im Beratungsprozess befindlichen Pfarrbesoldungsgesetz EKD Gebrauch gemacht (Anwendung der Landesbesoldung gegenüber Bundesbesoldung nach PfBG.EKD §§ 7 – 10). Das ist „gutes Recht« einer Gliedkirche, auch wenn damit eine gerechte und vergleichbare Besoldungsstruktur innerhalb der einzelnen Gliedkirchen weiterhin ausgeschlossen bleibt.
Im Einzelnen treffen wir noch folgende Anmerkungen:
- Die Umstellung vom Besoldungsdienstalter auf Erfahrungsstufen ist der Angleichung an das Landesbesoldungsrecht geschuldet. Hier nehmen wir positiv auf, dass abweichend vom ÜBesG NRW bei einer Erstberufung in ein Pfarrdienstverhältnis eine Zuordnung um eine Erfahrungsstufe höher als dort vorgesehen ((§27 Abs. 2) erfolgen soll (§7 Abs. 2 PfBVO). Damit wird insbesondere der außergewöhnlichen Länge des Theologiestudiums Rechnung getragen.
- Wir begrüßen den Verzicht auf die Übernahme von „Leistungselementen« zur Steuerung eines Stufenaufstiegs (§ 27 Abs. 4+5 ÜBesG NRW). Eine Evaluation von Leistungen ‑ins Besondere die Verkündigung und Seelsorge betreffend- ist im Pfarrberuf schwerlich zu erbringen. Zustimmung zu § 7 Abs. 3 / § 8.
- §24 PfBVO betrifft die stufenweise Reduzierung der anzurechnenden Ausbildungszeiten (Hochschulstudium) für die Errechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit. Trotz Übernahme dieser Kürzungen — sie bilden keine positiv zu wertende Gesetzgebung des Landes ab — wird zur Kenntnis genommen, dass der besonderen Situation des Theologiestudiums Rechnung getragen wird (§ 24. 2/3). Daran gilt es festzuhalten, zumal bereits in früheren Jahren die Berücksichtigung der Ausbildungszeiten Kürzungen erfahren hat.
Abschließend erinnern wir an unsere Forderung der Wiedereinführung einer Durchstufung von A 13 nach A 14 für Pfarrerinnen und Pfarrer. Darin sehen wir neben einer Anerkennung des Dienstes auch die Chance einer annähernden Vergleichbarkeit mit Besoldungsstrukturen anderer Gliedkirchen der EKD. Schließlich würde damit auch ein „Anreiz« geschaffen werden für die Gewinnung junger Menschen zum Theologiestudium und damit für den pfarramtlichen Dienst.
Für den Vorstand
Ulrich Conrad, stellv. Vorsitzender