Stellungnahme zur Regelung der Besoldung und Versorgung

Stellungnahme zur Regelung der Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer zum Entwurf eines Kirchengesetzes zur gemeinsamen Regelung der Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Grund­sätz­lich begrüßt der PV den Ver­such der EKD mit die­sem Kir­chen­ge­setz das Besol­dungs- und Ver­sor­gungs­recht der Glied­kir­chen auf der Basis des Bun­des­rechts zusam­men­zu­füh­ren. Eine Redu­zie­rung der viel­fäl­ti­gen Unter­schie­de und Pro­blem­stel­lun­gen, die sich in der dif­fe­ren­zier­ten Gestal­tun­gen die­ses Rechts inner­halb der Glied­kir­chen lang­fris­tig erge­ben haben, wäre dabei wün­schens­wert. Doch lässt die­ser Ent­wurf erken­nen, dass auch in naher Zukunft der Weg zu einer ein­heit­li­chen Besol­dung und Ver­sor­gung der Pfarr­schaft – seit lan­gem vom Ver­band evan­ge­li­scher Pfar­re­rin­nen und Pfar­rer in Deutsch­land (Pfar­rer­ver­band) und ein­zel­nen Pfarr­ver­tre­tun­gen gefor­dert – uner­reicht bleibt. Dar­auf las­sen schon die viel­fäl­ti­gen Öff­nungs­klau­seln, von denen auch die EKvW Gebrauch macht, schlie­ßen (vgl. dazu die soeben ver­ab­schie­de­te „Geset­zes­ver­tre­ten­de Ver­ord­nung zur Ände­rung des Besol­dungs- und Ver­sor­gungs­rechts der Pfar­re­rin­nen und Pfar­rer, der Kir­chen­be­am­tin­nen und Kir­chen­be­am­ten sowie der Pre­di­ge­rin­nen und Pre­di­ger« vom 13. März 2014 –Kirch­li­ches Amts­blatt 4/30.04.2014 – und die Stel­lung­nah­me des PV zum Ent­wurf der­sel­ben vom 14.02.2014). So bleibt es bes­ten­falls bei einem gemein­sa­men, all­ge­mei­nen Rah­men der Besol­dung und Ver­sor­gung für die­je­ni­gen Kir­chen, die es anwen­den wol­len. Wie damit das im Ent­wurf vor­ran­gig ange­streb­te Ziel einer all­ge­mei­nen Anwen­dung von Bun­des­recht erreicht wer­den soll, bleibt unklar. So wird das Gesetz in der vor­ge­leg­ten Form mit­tel­fris­tig nicht zu einer ver­gleich­ba­ren und gerech­te­ren Besol­dungs­struk­tur inner­halb der ein­zel­nen Glied­kir­chen füh­ren mit einem ver­bind­li­chen Grund­ge­halt ab dem Pro­be­dienst von A 13 und einer ver­bind­li­chen Höher­grup­pie­rung nach A 14 – immer wie­der vom PV ange­mahnt und gefor­dert. Eine ange­mes­se­ne Ali­men­ta­ti­on – gera­de im Ver­gleich zu ande­ren Lan­des­kir­chen – ist eine wesent­li­che Vor­aus­set­zung für die Attrak­ti­vi­tät des Pfarr­diens­tes auch in Zukunft.

In Anlehnung an den Entwurf der Stellungnahme des Verbandes zum vorliegenden Gesetzesentwurf weist des PV kurz auf folgende kritische Punkte hin:

Zu § 9:

Zur Öff­nungs­klau­sel gilt das oben bereits Ausgeführte.

Zu § 10:

Hier wird ange­regt, die Rege­lung der Anwär­ter- und Vikars­be­zü­ge in § 9 Absatz 1 als Zif­fer 5
vor­zu­se­hen. Dabei ist dar­auf hin­zu­wir­ken, dass die­se Bezü­ge einen ange­mes­se­nen Umfang haben (vgl. § 61 Bundesbeamtengesetz).

Zu § 16:

Der PV for­dert in Absatz 1 eine Ergän­zung die fest­legt, dass Pfar­re­rin­nen und Pfar­rer nach Ablauf einer bestimm­ten Dienst­zeit ein Grund­ge­halt nach Besol­dungs­grup­pe 14 der Besol­dungs­ord­nung A erhal­ten (in Absatz 2 ent­fällt dann Zif­fer 2).
Absatz 2 Zif­fer 3 und 4 fin­den kei­ne Zustim­mung des PV. Eine mög­li­che Absen­kung von Bezü­gen im Pro­be­dienst und fer­ner nach Zuer­ken­nung der Anstel­lungs­fä­hig­keit ist nicht gerecht­fer­tigt, wenn vol­le Ein­setz­bar­keit vor­aus­ge­setzt wird.

Zu § 22:

Zur Fra­ge der Zula­gen und Leis­tungs­be­sol­dung wird auf die Stel­lung­nah­me des PV zur „Geset­zes­ver­tre­ten­den Ver­ord­nung zur Ände­rung der Besol­dungs- und Versorgungsrechte …«
vom 14.02. 2014 verwiesen.

Zu § 29:

Die vor­lie­gen­de For­mu­lie­rung ermög­licht eine Absen­kung des Ruhe­ge­hal­tes durch Fest­set­zung eines vom Bun­des­be­am­ten­ver­sor­gungs­ge­set­zes (§5 Absatz 1 Satz 1) abwei­chen­den Mul­ti­pli­ka­tors ohne sach­li­che Recht­fer­ti­gung. Eine mög­li­che ‚nega­ti­ve‹ Anwen­dung ist von vorn­her­ein auszuschließen.

Zu § 32:

Hier zitie­ren wir aus der vor­läu­fi­gen Stel­lung­nah­me des Pfar­rer­ver­ban­des zum Ent­wurf des BVG-EKD:
„Der Pfar­rer­ver­band hält es für unab­ding­bar, dass die­se Vor­schrift durch einen drit­ten Absatz ergänzt wird, der zum Inhalt haben muss, dass Zei­ten eines Teil­diens­tes, der nicht auf dem Wil­len der betrof­fe­nen Pfarr­per­son beruht, bei der Berech­nung der ruhe­ge­halts­fä­hi­gen Dienst­zeit ange­mes­sen, d. h. als Zeit vol­len Diens­tes zu berück­sich­ti­gen sind! Der Pfar­rer­ver­band ver­weist aus­drück­lich dar­auf, dass zum einen erheb­li­che recht­li­che Beden­ken gegen einen Zwangs­teil­dienst bestehen, die in der Rechts­spre­chung der kirch­li­chen Gerichts­bar­keit bestä­tigt wor­den sind, und dass zum ande­ren seit der Ein­füh­rung des Zwangs­teil­diens­tes die Rege­lun­gen des Ver­sor­gungs­rechts nicht uner­heb­lich geän­dert wur­den. Das Errei­chen des Ruhe­ge­halts­höchst­sat­zes bei län­ger dau­ern­dem Teil­dienst ist durch die­se Ände­run­gen prak­tisch unmög­lich gewor­den. Das Recht der Badi­schen Kir­che sieht ent­spre­chen­de Rege­lun­gen vor, an denen sich die Ergän­zung der Vor­schrif­ten zu § 32 ori­en­tie­ren kann.«

Die vor­lie­gen­den Aus­füh­rung aus der Sicht des PV tei­len das Ziel des BVG-EKD zu einem mög­lichst ein­heit­li­chen Rah­men in den Besol­dungs- und Ver­sor­gungs­fra­gen in den Glied­kir­chen der Evan­ge­li­schen Kir­che in Deutsch­land zu kom­men. Die­ser Schritt ist not­wen­dig, wenn ins­be­son­de­re in den an unter­schied­li­chen Lan­des­be­sol­dungs­rech­ten ori­en­tier­ten Glied­kir­chen – hier­zu zählt die EKvW – lang­fris­tig auch Nach­wuchs an das Theo­lo­gie­stu­di­um her­an­ge­führt und damit zugleich Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten für einen Dienst in unse­rer Lan­des­kir­che gewon­nen wer­den sollen.