Stellungnahme zur Regelung der Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer zum Entwurf eines Kirchengesetzes zur gemeinsamen Regelung der Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland
Grundsätzlich begrüßt der PV den Versuch der EKD mit diesem Kirchengesetz das Besoldungs- und Versorgungsrecht der Gliedkirchen auf der Basis des Bundesrechts zusammenzuführen. Eine Reduzierung der vielfältigen Unterschiede und Problemstellungen, die sich in der differenzierten Gestaltungen dieses Rechts innerhalb der Gliedkirchen langfristig ergeben haben, wäre dabei wünschenswert. Doch lässt dieser Entwurf erkennen, dass auch in naher Zukunft der Weg zu einer einheitlichen Besoldung und Versorgung der Pfarrschaft – seit langem vom Verband evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland (Pfarrerverband) und einzelnen Pfarrvertretungen gefordert – unerreicht bleibt. Darauf lassen schon die vielfältigen Öffnungsklauseln, von denen auch die EKvW Gebrauch macht, schließen (vgl. dazu die soeben verabschiedete „Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der Predigerinnen und Prediger« vom 13. März 2014 –Kirchliches Amtsblatt 4/30.04.2014 – und die Stellungnahme des PV zum Entwurf derselben vom 14.02.2014). So bleibt es bestenfalls bei einem gemeinsamen, allgemeinen Rahmen der Besoldung und Versorgung für diejenigen Kirchen, die es anwenden wollen. Wie damit das im Entwurf vorrangig angestrebte Ziel einer allgemeinen Anwendung von Bundesrecht erreicht werden soll, bleibt unklar. So wird das Gesetz in der vorgelegten Form mittelfristig nicht zu einer vergleichbaren und gerechteren Besoldungsstruktur innerhalb der einzelnen Gliedkirchen führen mit einem verbindlichen Grundgehalt ab dem Probedienst von A 13 und einer verbindlichen Höhergruppierung nach A 14 – immer wieder vom PV angemahnt und gefordert. Eine angemessene Alimentation – gerade im Vergleich zu anderen Landeskirchen – ist eine wesentliche Voraussetzung für die Attraktivität des Pfarrdienstes auch in Zukunft.
In Anlehnung an den Entwurf der Stellungnahme des Verbandes zum vorliegenden Gesetzesentwurf weist des PV kurz auf folgende kritische Punkte hin:
Zu § 9:
Zur Öffnungsklausel gilt das oben bereits Ausgeführte.
Zu § 10:
Hier wird angeregt, die Regelung der Anwärter- und Vikarsbezüge in § 9 Absatz 1 als Ziffer 5
vorzusehen. Dabei ist darauf hinzuwirken, dass diese Bezüge einen angemessenen Umfang haben (vgl. § 61 Bundesbeamtengesetz).
Zu § 16:
Der PV fordert in Absatz 1 eine Ergänzung die festlegt, dass Pfarrerinnen und Pfarrer nach Ablauf einer bestimmten Dienstzeit ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A erhalten (in Absatz 2 entfällt dann Ziffer 2).
Absatz 2 Ziffer 3 und 4 finden keine Zustimmung des PV. Eine mögliche Absenkung von Bezügen im Probedienst und ferner nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit ist nicht gerechtfertigt, wenn volle Einsetzbarkeit vorausgesetzt wird.
Zu § 22:
Zur Frage der Zulagen und Leistungsbesoldung wird auf die Stellungnahme des PV zur „Gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung der Besoldungs- und Versorgungsrechte …«
vom 14.02. 2014 verwiesen.
Zu § 29:
Die vorliegende Formulierung ermöglicht eine Absenkung des Ruhegehaltes durch Festsetzung eines vom Bundesbeamtenversorgungsgesetzes (§5 Absatz 1 Satz 1) abweichenden Multiplikators ohne sachliche Rechtfertigung. Eine mögliche ‚negative‹ Anwendung ist von vornherein auszuschließen.
Zu § 32:
Hier zitieren wir aus der vorläufigen Stellungnahme des Pfarrerverbandes zum Entwurf des BVG-EKD:
„Der Pfarrerverband hält es für unabdingbar, dass diese Vorschrift durch einen dritten Absatz ergänzt wird, der zum Inhalt haben muss, dass Zeiten eines Teildienstes, der nicht auf dem Willen der betroffenen Pfarrperson beruht, bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit angemessen, d. h. als Zeit vollen Dienstes zu berücksichtigen sind! Der Pfarrerverband verweist ausdrücklich darauf, dass zum einen erhebliche rechtliche Bedenken gegen einen Zwangsteildienst bestehen, die in der Rechtssprechung der kirchlichen Gerichtsbarkeit bestätigt worden sind, und dass zum anderen seit der Einführung des Zwangsteildienstes die Regelungen des Versorgungsrechts nicht unerheblich geändert wurden. Das Erreichen des Ruhegehaltshöchstsatzes bei länger dauerndem Teildienst ist durch diese Änderungen praktisch unmöglich geworden. Das Recht der Badischen Kirche sieht entsprechende Regelungen vor, an denen sich die Ergänzung der Vorschriften zu § 32 orientieren kann.«
Die vorliegenden Ausführung aus der Sicht des PV teilen das Ziel des BVG-EKD zu einem möglichst einheitlichen Rahmen in den Besoldungs- und Versorgungsfragen in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland zu kommen. Dieser Schritt ist notwendig, wenn insbesondere in den an unterschiedlichen Landesbesoldungsrechten orientierten Gliedkirchen – hierzu zählt die EKvW – langfristig auch Nachwuchs an das Theologiestudium herangeführt und damit zugleich Kandidatinnen und Kandidaten für einen Dienst in unserer Landeskirche gewonnen werden sollen.