Zur Anrechnung von Feiertagen bei der Abrechnung von Urlaubsansprüchen gilt seit Januar 2018 Folgendes:
- Der Dienst an einem evangelischen Feiertag führt nicht zu einem Anspruch einer evangelischen Pfarrerin oder eines evangelischen Pfarrers auf einen freien Tag als Ausgleich. Evangelische Feiertage sind für Pfarrerinnen und Pfarrer Arbeitstage, da Verkündigung und Seelsorge an diesen Tagen ihr Beruf ist.
- An einem katholischen Feiertag (Fronleichnam und Allerheiligen) sowie an einem staatlichen Feiertag (1. Januar, 1. Mai, 3. Oktober) haben auch Pfarrerinnen und Pfarrer dienstfrei. Sie müssen aber trotzdem ihre Erreichbarkeit gewährleisten. Müssen sie an diesem Tag einen einzelnen Dienst tun, ist diese Zeit durch Freizeit auszugleichen. Nimmt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer an diesem Tag Urlaub, wird dieser Tag nicht beim Abzug der Urlaubstage mitgerechnet.
Es ist darauf zu achten, dass Pfarrerinnen und Pfarrer ihren Urlaub in Anspruch nehmen und dieser nicht verfällt. Hierzu weisen wir darauf hin, dass nach § 2 der Urlaubsverordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer i. V. m. § 19 Abs. 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW der Urlaub verfällt, der nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist.
Kirchenoberrechtsrat Dirk Heuing