Stellungnahme zu Änderungen der Pfarrbesoldungs- und ‑versorgungsordnung

Zunächst dan­ken wir für die Zusen­dung der Vor­la­ge der „Geset­zes­ver­tre­ten­den Ver­ord­nung zur Ände­rung des Besol­dungs- und Ver­sor­gungs­rechts der Pfar­re­rin­nen und Pfar­rer, der Kir­chen­be­am­tin­nen und Kir­chen­be­am­ten sowie der Pre­di­ge­rin­nen und Pre­di­ger« zwecks Stel­lung­nah­me des PV.

In der gebo­te­nen Kür­ze hat sich der Vor­stand des PV in sei­ner Sit­zung am 10.02.2014 mit den vor­ge­se­he­nen grund­le­gen­den Ände­run­gen befasst. Sowohl die hier erfolg­te Anglei­chung an das neue PfDG.EKD als auch der Abgleich mit dem Dienst­rechts­an­pas­sungs­ge­setz NRW und damit die Ori­en­tie­rung am Über­ge­lei­te­ten Besol­dungs­ge­setz für das Land NRW (ÜBesG NRW) und Beam­ten­ver­sor­gungs­ge­setz  für das Land NRW (LBeamtVG NRW) ‑tra­di­tio­nell für die Lan­des­kir­chen NRW üblich — wird grund­sätz­lich zustim­mend zur Kennt­nis genom­men. Damit wird u. a. im vor­aus von den zu erwar­ten­den Öff­nungs­klau­seln des im Bera­tungs­pro­zess befind­li­chen Pfarr­be­sol­dungs­ge­setz EKD Gebrauch gemacht (Anwen­dung der Lan­des­be­sol­dung gegen­über Bun­des­be­sol­dung nach PfBG.EKD §§ 7 – 10). Das ist „gutes Recht« einer Glied­kir­che, auch wenn damit eine gerech­te und ver­gleich­ba­re Besol­dungs­struk­tur inner­halb der ein­zel­nen Glied­kir­chen wei­ter­hin aus­ge­schlos­sen bleibt.

Im Ein­zel­nen tref­fen wir noch fol­gen­de Anmerkungen:

  • Die Umstel­lung vom Besol­dungs­dienst­al­ter auf Erfah­rungs­stu­fen ist der Anglei­chung an das Lan­des­be­sol­dungs­recht geschul­det. Hier neh­men wir posi­tiv auf, dass abwei­chend vom ÜBesG NRW bei einer Erst­be­ru­fung in ein Pfarr­dienst­ver­hält­nis eine Zuord­nung um eine Erfah­rungs­stu­fe höher als dort vor­ge­se­hen ((§27 Abs. 2) erfol­gen soll (§7 Abs. 2 PfBVO). Damit wird ins­be­son­de­re der außer­ge­wöhn­li­chen Län­ge des Theo­lo­gie­stu­di­ums Rech­nung getragen.
  • Wir begrü­ßen den Ver­zicht auf die Über­nah­me von „Leis­tungs­ele­men­ten« zur Steue­rung eines Stu­fen­auf­stiegs (§ 27 Abs. 4+5 ÜBesG NRW). Eine Eva­lua­ti­on von Leis­tun­gen ‑ins Beson­de­re die Ver­kün­di­gung und Seel­sor­ge betref­fend- ist im Pfarr­be­ruf schwer­lich zu erbrin­gen. Zustim­mung zu § 7 Abs. 3 / § 8.
  • §24 PfBVO betrifft die stu­fen­wei­se Redu­zie­rung der anzu­rech­nen­den Aus­bil­dungs­zei­ten (Hoch­schul­stu­di­um) für die Errech­nung der ruhe­ge­halts­fä­hi­gen Dienst­zeit. Trotz Über­nah­me die­ser Kür­zun­gen — sie bil­den kei­ne posi­tiv zu wer­ten­de Gesetz­ge­bung des Lan­des ab — wird zur Kennt­nis genom­men, dass der beson­de­ren Situa­ti­on des Theo­lo­gie­stu­di­ums Rech­nung getra­gen wird (§ 24. 2/3). Dar­an gilt es fest­zu­hal­ten, zumal bereits in frü­he­ren Jah­ren die Berück­sich­ti­gung der Aus­bil­dungs­zei­ten Kür­zun­gen erfah­ren hat.

Abschlie­ßend erin­nern wir an unse­re For­de­rung der Wie­der­ein­füh­rung einer Durch­stu­fung von A 13 nach A 14 für Pfar­re­rin­nen und Pfar­rer. Dar­in sehen wir neben einer Aner­ken­nung des Diens­tes auch die Chan­ce einer annä­hern­den Ver­gleich­bar­keit mit Besol­dungs­struk­tu­ren ande­rer Glied­kir­chen der EKD. Schließ­lich wür­de damit auch ein „Anreiz« geschaf­fen wer­den für die Gewin­nung jun­ger Men­schen zum Theo­lo­gie­stu­di­um und damit für den pfarr­amt­li­chen Dienst.

Für den Vorstand

Ulrich Con­rad, stellv. Vorsitzender