Stellungnahmen

Stel­lung­nah­me des Vor­stan­des des west­fä­li­schen Pfarr­ver­eins zur vor­ge­schla­ge­nen Ände­rung der Kir­chen­ord­nung — Wähl­bar­keits­vor­aus­set-zun­gen für Super­in­ten­den­tin­nen und Super­in­ten­den­ten (Arti­kel 108 Absatz 2 Kirchenordnung)

Die vor­ge­schla­ge­ne Ände­rung der Kir­chen­ord­nung — Wähl­bar­keits­vor­aus­set-zun­gen für Super­in­ten­den­tin­nen und Super­in­ten­den­ten (Arti­kel 108 Absatz 2 Kir­chen­ord­nung) begrüßt der West­fä­li­sche Pfarr­ver­ein ausdrücklich.

  • Die Nen­nung von „hin­rei­chen­der Lei­tungs- und Gemein­de­er­fah­rung“ als not­wen­di­ge Zugangs­be­rech­ti­gung zum Superintendent/innenamt ver­ste­hen wir als aktua­li­sier­te und expli­zi­te Aus­füh­rung des­sen, was mit der ursprüng­li­chen Zugangs­vor­aus­set­zung (min­des­tens fünf Jah­re Gemein­de­pfarr­amt) inten­diert war und vor­nehm­lich das Gemein­de­pfarr­amt im Blick hatte.

Die bis­he­ri­ge Wähl­bar­keits­vor­aus­set­zung von fünf Jah­ren gewähl­tem Gemein­de­pfarr­amt soll­te sicher­stel­len, dass Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten über einen aus­rei­chen­den Zeit­raum Erfah­rung in der Gemein­de­lei­tung gesam­melt haben. Da in der EKvW der Pres­by­te­ri­ums­vor­sitz in der Regel von Pfar­re­rin­nen und Pfar­rern aus­ge­übt wird, konn­te so davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass in die­sem Bereich hin­rei­chen­de Lei­tungs­er­fah­run­gen gesam­melt wur­de. Zudem konn­te vor­aus­ge­setzt wer­den, dass Pfar­re­rin­nen und Pfar­rern in fünf Jah­ren eben­falls genü­gend Ein­blick in kreis­kirch­li­che Abläu­fe, die Sys­te­ma­tik der Ver­wal­tungs­ord­nung, Syn­oden­ab­läu­fe u.ä. gewin­nen konn­ten, um das Amt der Superintendent/in aus­üben zu kön­nen.
Die vor­ge­schla­ge­ne Ände­rung trägt nun der Wei­ter­ent­wick­lung und Aus­dif­fe­ren­zie­rung des Pfarr­be­ru­fes in den ver­gan­ge­nen Jahr­zehn­ten auf ange­mes­se­ne Wei­se Rech­nung. Lei­tungs­er­fah­rung im Pfarr­amt ist auf­grund der Ent­ste­hung des sog. Funk­ti­ons­pfarr­am­tes und des­sen Bedeu­tungs­ge­winn in der kirch­li­chen Land­schaft nicht aus­schließ­lich im Gemein­de­pfarr­amt zu erlan­gen. Gleich­wohl bleibt die Gemein­de­er­fah­rung ein aus unse­rer Sicht unver­zicht­ba­res Erfah­rungs­feld, wenn es um die Wähl­bar­keits­vor­aus­set­zung für Super­in­ten­den­tin­nen und Super­in­ten­den­ten geht. Wäh­rend Lei­tungs­er­fah­rung nur im gewähl­ten Pfarr­amt gewon­nen wer­den kann, kann und konn­te Gemein­de­er­fah­rung aus unse­rer Sicht aller­dings auch unab­hän­gig vom gewähl­ten Pfarr­amt gewon­nen werden.

  • Die expli­zi­te Nen­nung des Kom­pe­tenz­fel­des Lei­tungs­er­fah­rung betont, dass das Superintendent/innenamt ein Lei­tungs­amt und kei­nes­wegs in ers­ter Linie nur ein Reprä­sen­ta­ti­ons­amt ist.
    So wird der Tat­sa­che Rech­nung getra­gen, dass die Anfor­de­run­gen im Kom­pe­tenz­feld Lei­tung hin­sicht­lich Personal‑, Finanz‑, Orga­ni­sa­ti­ons- und Pla­nungs­ver­ant­wor­tung im Superintendent/innenamt im Rah­men der not­wen­di­gen Reform­pro­zes­se auf­grund z.B. von Mit­glie­der­rück­gang und zu erwar­ten­der Kir­chen­steu­er­rück­gän­ge und dem damit ein­her­ge­hen­den Erschlie­ßen wei­te­rer Ertrags­quel­len erheb­lich an Bedeu­tung zuge­nom­men haben und auch zukünf­tig werden.

Die vor­ge­schla­ge­ne Ände­rung der Kir­chen­ord­nung ver­ste­hen wir als Aktua­li­sie­rung der grund­sätz­li­chen Wähl­bar­keits­vor­aus­set­zun­gen für das Amt des/der Superintendent/in.
Dar­über hin­aus wün­schen wir uns Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen und Richt­li­ni­en oder ande­res ergän­zen­des Unter­stüt­zungs­ma­te­ri­al , das den ört­li­chen Akteu­ren hilft, ent­spre­chen­de Kom­pe­tenz- und Anfor­de­rungs­pro­fi­le zu entwickeln.

Kon­kre­ti­sie­rung zu den Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen und Richt­li­ni­en oder ande­rem ergän­zen­den Unter­stüt­zungs­ma­te­ri­al:

  1. Die Bedeu­tung des Superintendent/innenamtes inner­halb der Orga­ni­sa­ti­on Kir­che (Dop­pel­funk­ti­on — Lei­tung Kir­chen­kreis und Bin­de­glied zur Lan­des­kir­che) ist anspruchsvoll.


Wir haben den Ein­druck, dass für vie­le poten­ti­el­le Kandidat/innen für das Superintendent/innenamt der Auf­ga­ben­um­fang unklar ist:
Wo lie­gen die Schwer­punk­te des Amtes: Per­so­nal­ver­ant­wor­tung, Reprä­sen­tanz, Orga­ni­sa­ti­ons­ent­wick­lung, Finanz­ent­wick­lung, Auf­sicht und Lei­tung von kirch­li­cher Ver­wal­tung und Ein­rich­tun­gen?
Auch die Rol­le des/der lei­ten­den Theolog/in für die­se Berei­che ist her­aus­for­dernd bis unklar.
Ange­sich­tes die­ser Unklar­hei­ten gelangt man zu der Fra­ge, wel­che Funk­ti­on der/die Superintendent/in inner­halb des Sys­tems Kir­che erfül­len soll und wel­che Kom­pe­ten­zen dafür erfor­der­lich sind.

Die geplan­te Ände­rung der Kir­chen­ord­nung kann dazu die­nen, künf­tig das Auf­ga­ben­feld und ein Kom­pen­tenz­an­for­de­rungs­pro­fil für das Superintendent/

innen­amt im Rah­men eines Aus­füh­rungs­ge­set­zes, einer Richt­li­nie oder eines Leit­fa­dens genau­er zu beschrei­ben.
Die­se soll­ten dabei so kon­kret gefasst wer­den, dass sie poten­ti­el­len Bewer­be­rin­nen und Bewer­bern Klar­heit dar­über ver­schaf­fen, wel­che Auf­ga­ben das Superintendent/innenamt umfasst und wel­che Kom­pe­ten­zen von den Bewerber/innen erwar­tet wer­den. Zugleich soll­ten sie so offen for­mu­liert sein, dass es mög­lich ist die Auf­ga­ben den jewei­li­gen ört­li­chen Gege­ben­hei­ten ent­spre­chend zu for­mu­lie­ren.
Dazu gehört u.a. eine Beschrei­bung, wel­che Auf­ga­ben die Lei­tung eines Kir­chen­krei-ses umfas­sen und wel­che Auf­ga­ben wel­cher Funk­ti­on im Lei­tungs­gre­mi­um zuge­ord­net sind.

Die Stu­die „Lei­tung in Viel­falt wahr­neh­men“ weist dar­auf hin, dass ins­be­son­de­re Frau­en vor einer Bewer­bung auf das Superintendent/innenamt zurück­schre­cken, weil die damit an sie gestell­ten Anfor­de­run­gen und Erwar­tun­gen nicht klar for­mu­liert wer­den. Gleich­wohl wer­den die­se Frau­en häu­fig von außen als geeig­ne­te Lei­tungs­per­sön­lich­kei­ten iden­ti­fi­ziert und es wird bedau­ert, dass sie (aus den genann­ten Grün­den) nicht für ein Lei­tungs­amt auf der mitt­le­ren Ebe­ne zur Ver­fü­gung ste­hen.
Nach unse­rer Ein­schät­zung ist an die­ser Stel­le womög­lich nicht zuerst die Kate­go­rie Geschlecht die ent­schei­den­de Kate­go­rie, son­dern eher die Wahr­neh­mung unter­schied­li­cher Lei­tungs- und Per­sön­lich­keits­ty­pen.
Hier könn­te eine Auf­ga­ben­be­schrei­bung und ein Kom­pe­tenz­an­for­de­rungs­pro­fil Klar­heit ver­mit­teln und geeig­ne­te Per­so­nen moti­vie­ren, den Weg in das Lei­tungs­amt anzustreben.

  • Iden­ti­fi­zie­rung geeig­ne­ter Per­so­nen für das Superintendent/innenamt

    Wir regen an über das Instru­ment der Poten­ti­al­ana­ly­se zur Iden­ti­fi­zie­rung geeig­ne­ter Per­so­nen für das Superintendent/innenamt nach­zu­den­ken.
    Die Ver­ant­wor­tung für Aus­wahl geeig­ne­ter Per­so­nen soll­te als Maß­nah­me im Rah­men der Per­so­nal­ent­wick­lung für Pfarrer/innen im Per­so­nal­de­zer­nat lie­gen.
    Die Poten­ti­al­ana­ly­se könn­te bspw. einer geziel­ten För­de­rung von Ein­zel­per­so­nen in einem Men­to­ring­pro­gramm vor­an­ge­stellt sein, um die­ses Instru­ment der Per­so­nal­ent­wick­lung geziel­ter als in der Ver­gan­gen­heit ein­set­zen zu können.


  • Ver­hält­nis Nomi­nie­rungs­aus­schuss (NomA) und Kreis­syn­odal­vor­stand (KSV)

Ver­schie­dent­lich kann der Ein­druck ent­ste­hen, dass einem NomA und sei­nen Mit­glie­dern (und beson­ders den Vor­sit­zen­den) von Mit­glie­dern der Kreis­syn­ode, die die Rol­le des/r „Oppositionsführer/in“ gegen­über dem KSV zuge­schrie­ben wird. Eben­so kann gele­gent­lich der Ein­druck ent­ste­hen, dass ein NomA sich in sei­nem Selbst­ver­ständ­nis gegen­über dem KSV als Gegen­ge­wicht ver­steht.
Hier wün­schen wir uns statt­des­sen lang­fris­tig eine Kul­tur des – durch­aus kri­tisch – kon­struk­ti­ven, arbeits­tei­li­gen Mit­ein­an­ders von KSV und NomA.
Kon­kret regen wir an, dass von KSV und NomA gemein­sam ein Kom­pe­tenz­pro­fil erar­bei­tet wird, dass den jewei­li­gen Anfor­de­run­gen vor Ort entspricht.

  • Schu­lung der Nomi­nie­rungs­aus­schüs­se (NomA)

Dem NomA kommt als „kreis­kirch­li­cher Per­so­nal­aus­wahl­aus­schuss“ eine hohe Ver­ant­wor­tung im Hin­blick auf die Beset­zung und Gestal­tung der mitt­le­ren Lei­tungs­ebe­ne der EKvW zu.

Mit der Benen­nung der zwei Kom­pe­tenz­fel­der Lei­tungs- und Gemein­de­er­fah­rung in der Kir­chen­ord­nung als Wähl­bar­keits­vor­aus­set­zun­gen für das Superintendent-

/innenamt ist es Auf­ga­be der NomA, Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten zu iden­ti­fi­zie­ren, die die ent­spre­chen­den Erfah­run­gen und Eig­nun­gen mit­brin­gen.
Den Mit­glie­dern unse­rer NomA soll­te dar­um für die Wahr­neh­mung der ihnen gestell­ten Auf­ga­be, geeig­ne­te Schu­lung zur Ver­fü­gung gestellt wer­den.
Inhal­te sol­cher Schu­lun­gen könn­ten bspw. Metho­den sein, die eine Ver­gleich­bar­keit der Behand­lung ver­schie­de­ner Bewerber/innen im Ver­fah­ren sicher­stel­len und die Beachtung/Umsetzung eines vor­her (vom KSV) erar­bei­te­ten Kom­pe­tenz­pro­fils gewährleisten.

Die Schu­lungs­in­hal­te könn­ten im Vor­feld in einer AG erar­bei­tet wer­den. Dort könn­te eben­falls bedacht wer­den durch wen und in wel­cher Form Schu­lun­gen durch­ge­führt wer­den kön­nen. Der Pfarr­ver­ein wäre zur Mit­ar­beit in einer sol­chen AG bereit.

Stellungnahme des Vorstandes des westfälischen Pfarrvereins zum NKF-Westfalen

Das Neue Kirch­li­che Finanz­sys­tem (NKF) wird zur­zeit in den Kir­chen­krei­sen Müns­ter, Iser­lohn und Lüden­scheid-Plet­ten­berg, den soge­nann­ten Pilot­kir­chen­krei­sen, erprobt und ein­ge­führt. Haupt­merk­mal des NKF ist die Umstel­lung vom bis­he­ri­gen Sys­tem der Kame­ra­lis­tik auf das Sys­tem der dop­pel­ten Buch­füh­rung, die Dop­pik. Nach 2013 soll es ver­bind­lich in allen Gemein­den ein­ge­führt werden.

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Stellungnahme zu dem Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz EKD

Nach­dem der Geschäfts­füh­ren­de Aus­schuss des West­fä­li­schen Theo­lo­gin­nen­kon­ven­tes (GA WTK) und der Pfarr­ver­ein in aus­führ­li­chen Stel­lung­nah­men zum PfDG.EKD im Febru­ar 2011 die­ses im Grund­satz zustim­mend zur Kennt­nis genom­men haben als einen Weg in die rich­ti­ge Rich­tung auf Ver­ein­heit­li­chung der unter­schied­li­chen Geset­zes­la­ge in den ein­zel­nen Glied­kir­chen, neh­men wir nun Stel­lung zum Aus­füh­rungs­ge­setz zum PfDG.EKD in der EKvW.

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Vom Nationalgott Jahwe zum Herrn der Welt und aller Völker«

Die Ver­öf­fent­li­chung des Arti­kels „Vom Natio­nal­gott Jah­we zum Herrn der Welt und aller Völ­ker« von Jochen Voll­mer im Deut­schen Pfar­rer­blatt 8/2011 hat in der Leser­schaft und dar­über hin­aus teils hef­ti­ge Kon­tro­ver­sen aus­ge­löst. Der Vor­stand des Ver­ban­des evan­ge­li­scher Pfar­re­rin­nen und Pfar­rer in Deutsch­land hat sich aus die­sem Grund am Don­ners­tag, 1.9.2011, zu einer Son­der­sit­zung in Han­no­ver getrof­fen und fol­gen­de Stel­lung­nah­me ver­ab­schie­det. Hier erfah­ren Sie mehr

Zur Diskussion: Das Pfarrbild der Zukunft

Kaum ein ande­res The­ma beschäf­tigt der­zeit kir­chen­lei­ten­de Gre­mi­en und Pfarr­ver­ei­ne in den ein­zel­nen Lan­des­kir­chen mehr als die Dis­kus­si­on um die Reform des Pfarr­be­rufs. Den Anstoß in der west­fä­li­schen Lan­des­kir­che gab die Reform­vor­la­ge »Kir­che mit Zukunft«, die im Hin­blick auf das dort dar­ge­stell­te Pfarr­bild vom Vor­stand des west­fä­li­schen Pfarr­ver­eins kri­tisch kom­men­tiert wur­de, nach­zu­le­sen im Archiv Stel­lung­nah­me vom 22. Janu­ar 2001.

Entwicklung eines Leitbildes

Par­al­lel zu den lan­des­kirch­li­chen Ent­wür­fen ent­wi­ckelt seit 1999 der Ver­band der Pfarr­ver­ei­ne in Deutsch­land das Leit­bild »Pfar­re­rin­nen und Pfar­rer in der Gemein­de«, des­sen vor­läu­fi­ge End­fas­sung in der April‑, Mai­aus­ga­be des Dt. Pfar­rer­blat­tes ver­öf­fent­licht wird. Der Vor­stand des westf. Pfarr­ver­eins hat sich vor­ab mit die­sem Leit­bild beschäf­tigt und befür­wor­tet in der Grund­ten­denz die dort ent­wi­ckel­ten Leitlinien.

Erklär­tes Ziel des Ver­ban­des ist »die Über­prü­fung des Leit­bil­des an der Rea­li­tät des Pfarr­amts­all­tags«. Des­halb bit­tet der Vor­stand alle Ver­eins­mit­glie­der, die o.g. Aus­ga­be des Pfar­rer­blat­tes beson­ders auf­merk­sam zu lesen, das dort ver­öf­fent­lich­te Leit­bild kri­tisch zu kom­men­tie­ren und Rück­mel­dun­gen an die Adres­se des Vor­stands zu geben.

Thema der Landesynode

Auf lan­des­kirch­li­cher Ebe­ne wur­de im Zuge der Pfarr­bild­dis­kus­si­on auf der Syn­ode der EKvW 2001 eine Pro­jekt­grup­pe beauf­tragt, an einem künf­ti­gen Pfarr­bild wei­ter­zu­ar­bei­ten. Arbeits­grund­la­ge für die­se Pro­jekt­grup­pe sind die auf der Syn­ode aus­ge­führ­ten und bereits in der Reform­vor­la­ge the­ma­ti­sier­ten Aspek­te des pfarr­amt­li­chen Diens­tes. Der Vor­stand des Pfarr­ver­eins hat sich auf sei­ner Klau­sur­ta­gung im Febru­ar damit beschäf­tigt, die Ein­brin­gung zur Syn­ode kri­tisch gele­sen und, wie nach­fol­gend zu lesen ist, kommentiert.

Ent­spre­chend zum Leit­bild — Ent­wurf des Ver­ban­des bit­tet der Vor­stand auch hier um Stel­lung­nah­me der Pfarr­ver­eins­mit­glie­der, damit die Reform des Pfarr­bil­des nicht nur durch syn­oda­le Gre­mi­en erfolgt, son­dern auch und vor allem durch die Betrof­fe­nen selbst, die nach Mei­nung des Vor­stands die wich­tigs­ten Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter in der Kir­che sind, die Pfar­re­rin­nen und Pfarrer.

Da der Text der Syn­oden­vor­la­ge nicht allen bekannt ist, wird er der jewei­li­gen Stel­lung­nah­me des Pfarr­ver­eins in Aus­zü­gen vorangestellt.

Stellungnahme des Pfarrvereins

1. Konzeption, Stellenbeschreibung, Aufgabenklärung, Anforderungsprofil

  • Es wird gebe­ten, eine Ergän­zung der Kir­chen­ord­nung vor­zu­be­rei­ten, nach der es zu den Grund­auf­ga­ben eines jeden Pres­by­te­ri­ums gehört, eine Gemein­de­kon­zep­ti­on zu erstel­len und die­se regel­mä­ßig zu über­prü­fen und fortzuschreiben.
  • Es wird gebe­ten, eine Rege­lung zu tref­fen, nach der vor der Beset­zung einer Pfarr­stel­le die Erstel­lung einer Gemein­de­kon­zep­ti­on ver­bind­lich gemacht wird.
  • Es wird gebe­ten, den Gemein­den zur Erstel­lung von Gemein­de­kon­zep­tio­nen Hand­rei­chun­gen und Mus­ter­dienst­an­wei­sun­gen zur Ver­fü­gung zu stellen.
  • Es wird gebe­ten, Dienst­an­wei­sun­gen dahin­ge­hend zu über­prü­fen, in wie weit sie Hil­fe­stel­lun­gen zur Erfül­lung des Diens­tes leis­ten. Dies soll in Zusam­men­ar­beit mit Pres­by­te­rin­nen und Pres­by­tern sowie den Stel­len­in­ha­be­rin­nen und Stel­len­in­ha­bern geschehen.
  • Es sol­len für die ein­zel­nen pfarr­amt­li­chen Auf­ga­ben Stan­dards ent­wi­ckelt wer­den. Dabei soll ins­be­son­de­re der Arbeits­auf­wand für Ver­wal­tungs­tä­tig­keit redu­ziert werden.

PV kri­ti­siert, dass der Begriff »Gemein­de­kon­zep­ti­on« hier nicht klar defi­niert ist. Bedeu­tet er, dass sich jede Gemein­de auf ein Hand­lungs­feld kirch­li­cher Arbeit zu spe­zia­li­sie­ren hat ( z.B. Gemein­de X kon­zen­triert sich auf Alten­ar­beit, Gemein­de Y auf Jugend­ar­beit, Gemein­de Z auf Kir­chen­mu­sik, etc.), führt dies kon­se­quen­ter­wei­se zur Auf­lö­sung des paro­chia­len Sys­tems, da kei­ne Gemein­de mehr das umfas­sen­de Spek­trum der kirch­li­chen Arbeit bedie­nen wür­de und nur noch Gemein­den mit schwer­punkt­mä­ßig einem Arbeits­feld aus­ge­bil­det wer­den. Gemein­de­glie­der, die ande­rer Ange­bo­te als die der Orts­ge­mein­de bedür­fen, sind auf ande­re Gemein­den ange­wie­sen und füh­len sich letz­ten­en­des »ihrer« Gemein­de nicht mehr zugehörig.

Bedeu­tet »Gemein­de­kon­zep­ti­on« hin­ge­gen, Kon­se­quen­zen zu zie­hen aus den Stär­ken und Schwä­chen in der gemeind­li­chen Arbeit, aus dem Auf­zei­gen demo­gra­phi­scher Struk­tu­ren und Ent­wick­lun­gen, kön­nen dar­aus frucht­ba­re Per­spek­ti­ven für die gemeind­li­chen Auf­ga­ben und für geziel­te Pro­jek­te gewon­nen werden.

In der For­de­rung nach aus­führ­li­chen Dienst­an­wei­sun­gen sieht sich der PV bestä­tigt, denn schon seit lan­gem hat der PV in Gesprä­chen mit der Kir­chen­lei­tung dar­auf hin­ge­wie­sen, dass ins­be­son­de­re für die Pfar­re­rIn­nen z.A. und i.E. in 50% bzw. 75% Stel­len der ein­ge­schränk­te Dienst­um­fang in der Dienst­an­wei­sung ein­deu­tig gere­gelt wer­den muss. PV begrüßt die geplan­te Redu­zie­rung des Arbeits­auf­wands für Ver­wal­tungs­tä­tig­kei­ten durch die Pfarr­stel­len­in­ha­be­rIn­nen. Es ist aller­dings frag­lich, wie dies umge­setzt wer­den kann, da der­zeit die Stun­den­zahl der Ver­wal­tungs­kräf­te redu­ziert wird und vie­le Ver­wal­tungs­ar­bei­ten durch die Pfar­re­rIn­nen geleis­tet wer­den müssen.

2. Grundhaltung, Sach- und Fachkompetenzen/Aus‑, Fort‑, und Weiterbildung

Es wird gebe­ten, bestehen­de Kon­zep­te zur Aus -, Fort und Wei­ter­bil­dung im Zusam­men­hang mit der Reform­dis­kus­si­on zu über­prü­fen. Es ist wün­schens­wert, Fort­bil­dung über die in den ers­ten Amts­jah­ren (FEA) übli­che hin­aus ver­pflich­tend zu gestal­ten. Auch ist zu prü­fen, ob es eine insti­tu­tio­na­li­sier­te Öff­nung zu Fort­bil­dungs­ein­rich­tun­gen und — ange­bo­ten ande­rer Lan­des­kir­chen geben kann.

PV fin­det, dass eine gene­rel­le Ver­pflich­tung zur Fort­bil­dung über die FEA hin­aus nach der­zei­ti­ger Lage wenig über­zeu­gend ist. Viel­mehr soll­ten Fort­bil­dun­gen zum Gegen­stand der Mit­ar­bei­ter­ge­sprä­che mit den Super­in­ten­den­ten wer­den, damit dort ver­bind­lich geklärt wer­den kann, ob und wel­che Pfar­re­rIn­nen an Fort­bil­dun­gen teil­neh­men. Der PV begrüßt die Öff­nung zu Fort­bil­dungs­an­ge­bo­ten ande­rer Lan­des­kir­chen und deren Aka­de­mien, da die­se eine attrak­ti­ve Ergän­zung zu den Ange­bo­ten der EKvW dar­stel­len und ein EKD-wei­ter Aus­tausch für die eige­ne Arbeit durch­aus frucht­bar sein kann.

3. Personalplanung/Personalentwicklung

Die Pro­ble­ma­tik der Sta­tus­un­ter­schie­de bei den Theo­lo­gin­nen und Theo­lo­gen der Lan­des­kir­che ist bei der Wei­ter­ar­beit am Pfarr­bild mit dem Ziel einer Fle­xi­bi­li­sie­rung und Klä­rung zu bearbeiten.

Für die Gleich­stel­lung von Theo­lo­gin­nen und Theo­lo­gen sind geeig­ne­te, recht­lich ver­bind­li­che Instru­men­ta­ri­en zu entwickeln.

Die Per­so­nal­pla­nung für Theo­lo­gin­nen und Theo­lo­gen und ande­re Mit­ar­bei­ten­de soll orga­ni­sa­to­risch und recht­lich dau­er­haft ermög­licht wer­den unter der Ein­be­zie­hung des Aspekts der Dienstgemeinschaft.

Es sol­len Mög­lich­kei­ten der Per­so­nal­pla­nung für Theo­lo­gin­nen und Theo­lo­gen in unse­rer Kir­che erör­tert und vor­ge­schla­gen werden.

PV begrüßt, dass die Pro­ble­ma­tik der sog. Sta­tus­un­ter­schie­de bei Theo­lo­gin­nen und Theo­lo­gen gese­hen wird, da hier beson­ders im Hin­blick auf die hohe Zahl der Pfar­re­rIn­nen z.A. und i.E drin­gend Klä­rungs­be­darf besteht. Die­se Klä­rung muss auf der Grund­la­ge der pres­by­te­ri­al-syn­oda­len Ord­nung erfol­gen ( z.B. Stimm­recht im Pres­by­te­ri­um, Gehalts­ge­fü­ge, Beauf­tra­gung mit über­ge­meind­li­chen Auf­ga­ben, usw.).

Gleich­zei­tig setzt sich der PV dafür ein, dass in Sachen Per­so­nal­pla­nung eine gewis­se Fle­xi­bi­li­tät herr­schen soll­te, damit z.B. Pfarr­stel­len­in­ha­be­rIn­nen die Mög­lich­keit haben, eine ande­re Auf­ga­be auch außer­halb einer Pfarr­stel­le aus­üben zu können.

Schon lan­ge ist es ein Anlie­gen des PV, auf eine ver­läss­li­che und kon­struk­ti­ve Per­so­nal­pla­nung in Zusam­men­hang mit der Finanz­pla­nung hinzuwirken.

4. Arbeitszeit

Es wird gebe­ten, für die­se Pro­ble­ma­tik unter Berück­sich­ti­gung der Erfah­run­gen in ande­ren Lan­des­kir­chen und Arbeits­be­rei­chen Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­ge zu entwickeln.

PV nimmt befrie­digt zur Kennt­nis, dass die Arbeits­zeit­pro­ble­ma­tik nun end­lich in den Blick genom­men wird. Der Pfarr­be­ruf lässt bekannt­lich eine kla­re Abgren­zung von Arbeits­zeit und Frei­zeit nicht zu, wes­halb alle Ver­su­che der Auf­tei­lung in die­ser Rich­tung (z.B. das schwe­di­sche Modell mit Zeit­kon­tin­gen­ten für Got­tes­diens­te und Amts­hand­lun­gen) frag­wür­dig sind. Gene­rel­le Lösun­gen sind des­halb nicht zu befür­wor­ten. Viel­mehr soll­te die Ver­tei­lung von Arbeits- und Frei­zeit im Pres­by­te­ri­um gere­gelt wer­den und bei Bedarf jeweils kon­kret im Ein­zel­fall Gegen­stand der Mit­ar­bei­ter­ge­sprä­che mit den Super­in­ten­den­ten wer­den. Aller­dings ist durch § 48 (2) und § 50 Pfar­rer­dienst­ge­setz eine gewis­se Fle­xi­bi­li­tät in der Gestal­tung des Diens­tes bereits vorgegeben.

5. Residenzpflicht und Erreichbarkeit

Es wir gebe­ten, auf der Basis der grund­sätz­li­chen Bei­be­hal­tung der Resi­denz­pflicht die Mög­lich­keit einer Fle­xi­bi­li­sie­rung der Dienst­woh­nungs­pflicht nach ört­li­chen Gege­ben­hei­ten zu prü­fen; die Situa­ti­on der Pfar­re­rin­nen und Pfar­rer i.E. ist mit zu berück­sich­ti­gen. PV hat bereits in der Stel­lung­nah­me zur Reform­vor­la­ge eine Fle­xi­bi­li­sie­rung der Dienst­woh­nungs­pflicht bei Bei­be­hal­tung der Resi­denz­pflicht befür­wor­tet. Dabei hält der PV an sei­ner Auf­fas­sung fest, dass jede neu zu erstel­len­de Rechts­grund­la­ge das Woh­nen in einer Dienst­woh­nung in finan­zi­el­ler Hin­sicht deut­lich ver­bes­sern muß.

6. Rat zum Stellenwechsel

Es wird gebe­ten, für den Kom­plex »Rat zum Stel­len­wech­sel« einen Prüf­auf­trag zu ertei­len und das Ergeb­nis gege­be­nen­falls dann in den pres­by­te­ri­al-syn­oda­len Pro­zess einzubringen.

PV hält es nach wie vor für erstre­bens­wert, wenn mehr Mobi­li­tät im Stel­len­wech­sel für alle Berufs­grup­pen in der Kir­che erfolgt. Aller­dings soll­te der Rat zum Stel­len­wech­sel erst dann erfol­gen, wenn der Prü­fungs­auf­trag erge­ben hat, dass ein Stel­len­wech­sel für alle Betei­li­gen sinn­voll und mög­lich ist.

7. Besoldung

Die in der The­ma­tik »Besol­dung und Ver­sor­gung« ange­spro­che­nen Pro­ble­me müs­sen im Rah­men der Wei­ter­ar­beit am Pfarr­bild wei­ter­ver­folgt und unter ange­mes­se­ner Betei­li­gung der Betrof­fe­nen bear­bei­tet werden.

PV for­dert, dass die Besol­dung aller Pfar­re­rin­nen und Pfar­rer am ver­gleich­ba­ren öffent­li­chen Dienst ori­en­tiert blei­ben muß, was ein Fest­hal­ten an der Besol­dungs­grup­pe A13 mit Auf­stieg zu A 14 bedeu­tet. Wie eine Umfra­ge des PV 1997 unter den Pfar­re­rin­nen und Pfar­rern in der EKvW erge­ben hat­te, war die Bereit­schaft zur finan­zi­el­len Soli­da­ri­tät und damit zu Gehalts­ein­schrän­kun­gen inner­halb der Theo­lo­gIn­nen­en­schaft durch­aus vor­han­den, unter der Vor­aus­set­zung daß sie einen begrenz­ten Zeit­raum umfasst. Des­halb betont der PV, dass die Wie­der­ein­füh­rung der vol­len Son­der­zu­wen­dung im Jahr 2004 erfol­gen muß, wie dies ja auch von der Syn­ode 1998 beschlos­sen wurde.

8. Leitungshandeln

Im Blick auf die Struk­tur­klar­heit sind fol­gen­de Zusam­men­hän­ge zu prüfen:

  • Klä­rung von Auf­sicht, Lei­tung, Geschäfts­füh­rung und Ausführung
  • Eva­lua­ti­on im Hin­blick auf Lei­tung, Auf­sicht und Aus­füh­rung auf der Basis der pres­by­te­ri­al-syn­oda­len Ordnung
  • Eta­blie­rung von Pla­nungs­ge­sprä­chen zwi­schen Lan­des­kir­che, Kir­chen­krei­sen und Gestal­tungs­räu­men, Kir­chen­kreis und Kirchengemeinden
  • Beglei­tung der Pla­nungs­ge­sprä­che durch eine zu ent­wi­ckeln­de ver­ein­fach­te Form der Visitation
  • Eta­blie­rung von Fort­bil­dung für haupt­amt­li­che Leitungsverantwortung
  • Prü­fung von zeit­lich befris­te­ten Zula­gen für wei­te­re an der Lei­tung betei­lig­te Personen
  • Klä­rung des Auf­ga­ben­felds Dienst­auf­sicht und Seelsorge
  • Nut­zung der in der Kir­chen­ord­nung vor­ge­se­he­nen regio­na­len Glie­de­run­gen der Kir­chen­krei­se, z.B. zur Erpro­bung von Dele­ga­ti­on im Blick auf Jah­res­dienst­ge­sprä­che. Dabei sind die unter­schied­li­chen Grö­ßen und Struk­tu­ren der Kir­chen­krei­se zu berücksichtigen.
  • Eta­blie­rung von Fort­bil­dung und Super­vi­si­on zur Qua­li­fi­zie­rung des Lei­tungs­han­delns für Haupt- und Ehren­amt­li­che in den jewei­li­gen Arbeitszusammenhängen.

PV setzt vor­aus, dass für jedes Lei­tungs­han­deln trans­pa­ren­te Struk­tu­ren um der Klar­heit und Ein­deu­tig­keit wil­len geschaf­fen wer­den. Das Lei­tungs­amt und damit das Lei­tungs­han­deln in der Kir­che wird auf Kir­chen­kreis­ebe­ne nach Art. 112 KO durch den Super­in­ten­den­ten und den KSV ausgeübt.

Nach Mei­nung des PV ist dies für die Lei­tung eines Kir­chen­krei­ses voll­kom­men aus­rei­chend, wenn die Kir­chen­krei­se so struk­tu­riert sind, dass die Lei­tung durch eine Per­son bzw. Gre­mi­um mög­lich ist. Der PV spricht sich des­halb gegen die Bil­dung von Kir­chen­krei­sen aus, die auf­grund ihrer Grö­ße nicht mehr von einem über­schau­ba­ren Gre­mi­um gelei­tet wer­den kön­nen und in dem Zusam­men­hang auch gegen die Bestel­lung zusätz­lich an der Lei­tung betei­lig­ter Per­so­nen. Die für die­se Per­so­nen und ihre Tätig­keit zusätz­lich geplan­ten Zula­gen lehnt der PV ab, weil dadurch das bestehen­de Gehalts­ge­fü­ge wei­ter aus­ein­an­der­dif­fe­ren­ziert wird und neue Sta­tus­un­ter­schie­de geschaf­fen werden.

Im Blick auf die Gre­mi­en­ar­beit sind fol­gen­de Berei­che zu prüfen:

  • Ver­klei­ne­rung der Synoden
  • Gemein­de­sat­zun­gen, in denen stra­te­gi­sche Lei­tung, Geschäfts­füh­rung, Dele­ga­ti­on von Auf­ga­ben an Aus­schüs­se, zeit­lich befris­te­te Pro­jekt­grup­pen defi­niert werden
  • Wech­sel im Vor­sitz des Pres­by­te­ri­ums nicht unbe­dingt turnusmäßig
  • Ver­kür­zung der Amts­zeit von Pres­by­te­rin­nen und Pres­by­tern bei Wah­rung einer Über­lap­pung der Amtsperioden

PV befür­wor­tet eine Ver­klei­ne­rung der Syn­oden, weil dadurch die Arbeits­fä­hig­keit die­ses Gre­mi­ums effek­ti­ver sein kann. Vor­aus­set­zung dafür ist aber, dass die Reprä­sen­tanz aller Gemein­den gewähr­leis­tet bleibt. Gemein­de­sat­zun­gen machen z.B. in Gemein­den mit meh­re­ren Pfarr­stel­len Sinn, wenn dadurch eine struk­tu­rel­le Trans­pa­renz geschaf­fen wird. Ande­rer­seits besteht die Gefahr, dass durch Aus­schüs­se und Pro­jekt­grup­pen eine Über­or­ga­ni­sa­ti­on geschaf­fen wird, die die Macher­men­ta­li­tät för­dert und ein Gemein­de­ma­nag­ment instal­liert wird, das die pres­by­te­ri­al-syn­oda­len Struk­tu­ren unter­läuft, ihnen ent­ge­gen­ar­bei­tet oder gar an ihre Stel­le tritt.

Der PV spricht sich des­halb ent­schie­den für ein Lei­tungs­han­deln auf der Basis der pres­by­te­ri­al-syn­oda­len Ord­nung aus, da sie ein in eine Ord­nung gegos­se­nes Kir­chen­ver­ständ­nis aus­drückt, das beglei­tet ist von den Leh­ren, die aus der Kir­chen­ge­schich­te gewon­nen wur­den. Die pres­by­te­ri­al-syn­oda­le Ord­nung oder Ver­än­de­run­gen an ihr und Ein­grif­fe in sie kön­nen und dür­fen nicht zum Dis­kus­si­ons­ge­gen­stand wer­den, denn allein auf ihrer Grund­la­ge sind erst Reich­tum und Viel­falt in der EKvW ent­stan­den. Des­halb haben Pla­nungs­ge­sprä­che, Auf­sicht und Aus­füh­rung von Lei­tung ihre Gren­zen in den durch die pres­by­te­ri­al-syn­oda­le Ord­nung gege­be­nen Verantwortungsbereichen.